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   KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02   

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https://dejure.org/2003,9152
KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02 (https://dejure.org/2003,9152)
KG, Entscheidung vom 03.06.2003 - 21 U 135/02 (https://dejure.org/2003,9152)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - 21 U 135/02 (https://dejure.org/2003,9152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Wirksamkeit einer Ausschlussklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Notwendigkeit der Angemessenheit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft a.e.A. in AGB des öffentlichen Auftraggebers nicht wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 9 Abs. 1
    Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB des öffentlichen Auftraggebers nicht wirksam! (IBR 2003, 416)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 510
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 502/99

    Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    (BGH Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01 - NJW 2002, 2388 sowie Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - NJW 2002, 3098).

    Allerdings hat der Auftraggeber angesichts der Erfahrungen mit mangelhafter Leistung, finanzieller Unsicherheiten in der Existenz der Vertragspartner sowie langwieriger Bauprozesse ein berechtigtes Interesse an einer Sicherung (BGH NJW 1997, 2598; 2002, 2388; 2002, 3098).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 ist ein Bauvertrag, in dem eine Klausel, die dem Bauunternehmer auferlegt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, unwirksam ist, in der Regel ergänzend auszulegen, weil eine gesetzliche Regelung, die den Regelungsbedarf zwischen den Parteien ausfüllen könnte (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt 306 Abs. 2 BGB), für die Vertragserfüllungsbürgschaft im Gesetz nicht zu finden ist (BGH NJW 2002, 3098; vgl. auch Basedow in MünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 6 AGBG Rn. 13).

    Trotz der verbreiteten Kritik in der Literatur gerade im Hinblick auf das Verbot geltungserhaltender Reduktion (s. etwa Schmitz/Vogel, ZIP 2002, 1693; Schwenker in EWiR 2002, 785; Schulze-Hagen, IBR 2002, 543) ist dieser Rechtsprechung schon aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit zu folgen.

    Die Regelungslücke ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Vertrag abschließend dahin auszulegen wäre, daß die Beklagte ausschließlich und abschließend regelnd eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherung für akzeptabel hielt (vgl. BGH NJW 2002, 3098 unter B II 2 c).

    Daraus kann gleichwohl nicht geschlossen werden, daß das Ansinnen der Beklagten bei Vertragsschluß abschließend war und schon deswegen eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 (aaO) ausschloß.

  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 192/01

    Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    (BGH Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01 - NJW 2002, 2388 sowie Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - NJW 2002, 3098).

    Allerdings hat der Auftraggeber angesichts der Erfahrungen mit mangelhafter Leistung, finanzieller Unsicherheiten in der Existenz der Vertragspartner sowie langwieriger Bauprozesse ein berechtigtes Interesse an einer Sicherung (BGH NJW 1997, 2598; 2002, 2388; 2002, 3098).

    Darüberhinaus wird in der Auseinandersetzung um die Berechtigung seines Zugriffs das Bonitätsrisiko des Auftraggebers auf den Auftragnehmer überwälzt (BGH NJW 2002, 2388) und schließlich belastet die Gestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern den Auftragnehmer auch im Verhältnis zu seiner Bank, weil seine Liquidität verringert und die Avalkreditzinsen in aller Regel höher sind, als bei einer normalen Bürgschaft (Leinemann in ders. VOB/B, Kommentar, 2002, § 17 Rn. 84).

    Der Bundesgerichtshof hat betont, daß es für diesen Gesichtspunkt unerheblich ist, ob eine unberechtigte Inanspruchnahme auf Rechtsmißbrauch oder Rechtsirrtum beruht (BGH NJW 2002, 2388).

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 141/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern sollen dem Gläubiger sofort liquide Mittel zugeführt werden, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten erachtet (BGH NJW 1994, 380, 381).

    Denn zum einen ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Bürgschaft auf erstes Anfordern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93 (NJW 1994, 380) in der Praxis noch allgemein für zulässig erachtet wurde.

    Es ist auch nicht so, daß die Beklagte kein Interesse mehr an der Bürgschaft haben kann, weil die Bürgin bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Unwirksamkeit der Klausel, auf der die Hingabe der Bürgschaft beruht, entgegenhalten kann (BGH NJW 1994, 380).

  • BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95

    Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    (a) Die Kündigung nach § 9 Nr. 1 b VOB/B setzt Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung zum Zeitpunkt der Kündigung voraus; ist der Verzug beendet, so kann nicht mehr gekündigt werden (BGH NJW-RR 1997, 622).

    Für die Beendigung des Verzugs kommt es auf die Leistungshandlung, nicht auf den Leistungserfolg an (BG NJW 1991, 1292; BGH NJW-RR 1997, 622; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 61. Aufl. 2002, § 284 Rn. 37, 270 Rn. 6).

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unangemessen i. S. v. § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 n. F. BGB), wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1997, 2598; 1993, 2738).

    Allerdings hat der Auftraggeber angesichts der Erfahrungen mit mangelhafter Leistung, finanzieller Unsicherheiten in der Existenz der Vertragspartner sowie langwieriger Bauprozesse ein berechtigtes Interesse an einer Sicherung (BGH NJW 1997, 2598; 2002, 2388; 2002, 3098).

  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 263/86

    Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB/B sind von der Vertragserfüllungsbürgschaft umfaßt (BGH BauR 1988, 220, 222; OLG Düsseldorf BauR 1998, 553, 554; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 1254), ihre Möglichkeit rechtfertigt es, der Beklagten einen Anspruch auf Gestellung einer einfachen Bürgschaft im Austausch zu der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht zu verweigern.
  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 332/89

    Vereinbarung einer Verschiffungszeit als Fixgeschäft

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Für die Beendigung des Verzugs kommt es auf die Leistungshandlung, nicht auf den Leistungserfolg an (BG NJW 1991, 1292; BGH NJW-RR 1997, 622; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 61. Aufl. 2002, § 284 Rn. 37, 270 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1997 - 22 U 69/97

    Ersatzpflicht des Bürgschaftsnehmers bei Inanspruchnahme zu Unrecht oder nach

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB/B sind von der Vertragserfüllungsbürgschaft umfaßt (BGH BauR 1988, 220, 222; OLG Düsseldorf BauR 1998, 553, 554; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 1254), ihre Möglichkeit rechtfertigt es, der Beklagten einen Anspruch auf Gestellung einer einfachen Bürgschaft im Austausch zu der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht zu verweigern.
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Die Zahlung von Abschlägen ist bei umfangreichen Bauvorhaben eine nach Treu und Glauben gebotene Regelung zwischen den Parteien eines Bauwerkvertrags (BGH NJW 1985, 855, 857).
  • BGH, 08.07.1993 - VII ZR 79/92

    Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen

    Auszug aus KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unangemessen i. S. v. § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 n. F. BGB), wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1997, 2598; 1993, 2738).
  • OLG München, 20.06.1995 - 13 U 5787/94

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

  • OLG Stuttgart, 27.10.1993 - 1 U 143/93

    Bürgschaft

  • BGH, 25.03.2004 - VII ZR 453/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf

    Die Frage ist streitig (für Unwirksamkeit: KG, IBR 2003, 416 = BauR 2004, 510; Schwenker, BGH-Report 2003, 939 f; Hogrefe, BauR 1999, 111, 113; Thode, ZfIR 2000, 165, 168; für Wirksamkeit: Ingenstau/Korbion/Joussen, 15. Aufl., B § 17 Nr. 4 Rdn. 69; OLG Stuttgart BauR 1994, 376 mit kritischer Anmerkung von Ulbrich).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00

    Werkvertragsrecht: Unangemessene Benachteiligung bei Vereinbarung des Rechts zur

    Da schon diese Bindung erheblicher finanzieller Mittel beim Auftraggeber, dem kein angemessener Ausgleich gegenübersteht, die unangemessene Benachteiligung begründet und der Hinweis auf ein Insolvenzrisiko lediglich die schon gegebene Benachteilung noch bekräftigt, ist es für die Beurteilung nicht entscheidend, dass bei öffentlichen Auftraggebern rechtlich ein Insolvenzrisiko nicht besteht (wie hier OLG Hamm, OLG-Report 2003, 351, 353 = BauR 2003, 1720; Kammergericht, KGR Berlin 2003, 363; anderer Ansicht OLG München, BauR 1995, 859, 860).
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